Der Verein Sozialverbunden ist gemäss § 16 Abs. 1 lit. e StG von der Staats- und Gemeindesteuer befreit. Freiwillige Zuwendungen, Schenkungen und erbrechtliche Zugänge sind gemäss § 9 lit. a ESchStG von der basellandschaftlichen Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der Verein Sozialverbunden ist gemäss Art. 56 lit. g DBG von der direkten Bundessteuer befreit.
Gönnerbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Erbschaften
Diese Beiträge können vollumfänglich von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliederbeitägen sind jeweils 10 CHF nicht von der Steuer abziehbar und der restliche Mitgliederbeitrag kann als freiwillige Zuwendungen an den Verein Sozialverbunden von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden.
Hintergrund: Normalerweise können Mitgliederbeiträge nicht von der Steuer abgezogen werden. Da die Höhe der Mitgliederbeiträge bei unserem Verein jedoch frei wählbar sind, gilt jeder Beitrag von mehr als 10 CHF (Minimalbeitrag) als freiwillige Zuwendung und kann deshalb von den Steuern in Abzug gebracht werden.